Richtlinie für Behörden- und Strafverfolgungsanfragen
Richtlinie für Behörden- und Strafverfolgungsanfragen
Von Instant Link
Richtlinie für Behörden- und Strafverfolgungsanfragen
Gültig ab: 01.05.2026
Anbieter: Instant Link, Einzelfirma, Dan E. Wälti
1. Zweck dieser Richtlinie
Diese Richtlinie erklärt, wie Instant Link mit Anfragen von Behörden, Gerichten, Strafverfolgungsstellen oder anderen staatlichen Stellen umgeht.
Instant Link schützt die Daten seiner Nutzer und gibt personenbezogene Daten nur heraus, wenn dafür eine gültige rechtliche Grundlage besteht oder Instant Link gesetzlich dazu verpflichtet ist.
2. Grundsatz
Instant Link prüft jede Behördenanfrage sorgfältig.
Eine Herausgabe von Daten erfolgt nicht automatisch. Jede Anfrage wird darauf geprüft, ob sie:
- von einer zuständigen Stelle stammt
- rechtlich gültig ist
- ausreichend konkret begründet ist
- den betroffenen Zeitraum und Zweck klar nennt
- verhältnismässig ist
- mit anwendbarem Datenschutzrecht vereinbar ist
Das Schweizer Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten.
3. Welche Anfragen betroffen sind
Diese Richtlinie gilt insbesondere für:
- Auskunftsersuchen von Behörden
- gerichtliche Anordnungen
- strafrechtliche Ermittlungsanfragen
- behördliche Sicherungs- oder Herausgabeverlangen
- Anfragen von Datenschutzaufsichtsstellen
- sonstige rechtlich verbindliche behördliche Ersuchen
4. Welche Daten betroffen sein können
Je nach rechtlicher Grundlage und Umfang der Anfrage können folgende Daten betroffen sein:
- Kontaktdaten
- Bestelldaten
- Vertragsdaten
- Zahlungsstatus
- technische Zugriffsdaten
- IP-Adressen
- Nutzungsdaten
- Profilinformationen
- öffentlich sichtbare Inhalte
- interne Supportkommunikation
- Informationen zu einem NFC-Chip oder digitalen Profil
Instant Link gibt nur jene Daten heraus, die für die jeweilige Anfrage erforderlich und rechtlich zulässig sind.
5. Keine freiwillige Massenweitergabe
Instant Link gibt keine Nutzerdaten freiwillig, pauschal oder massenhaft an Behörden weiter.
Eine Datenweitergabe erfolgt nur im Einzelfall und nur nach Prüfung der rechtlichen Grundlage.
6. Minimierung der Datenweitergabe
Instant Link beschränkt jede Herausgabe auf das notwendige Minimum.
Wenn eine Anfrage zu weit gefasst, unklar oder unverhältnismässig erscheint, kann Instant Link eine Präzisierung, Einschränkung oder rechtliche Klärung verlangen.
7. Internationale Behördenanfragen
Anfragen ausländischer Behörden werden besonders sorgfältig geprüft.
Instant Link kann verlangen, dass ausländische Behörden den vorgesehenen offiziellen Rechtsweg einhalten, insbesondere über Rechtshilfeverfahren oder zuständige Schweizer Stellen.
Personendaten dürfen nach Schweizer Datenschutzrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Ausland übermittelt werden; relevant ist insbesondere, ob ein angemessenes Datenschutzniveau oder geeignete Schutzmassnahmen bestehen.
8. Benachrichtigung betroffener Nutzer
Soweit rechtlich zulässig und praktisch möglich, kann Instant Link betroffene Nutzer über eine Behördenanfrage informieren.
Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn:
- sie gesetzlich verboten ist
- eine gerichtliche oder behördliche Geheimhaltungspflicht besteht
- dadurch laufende Ermittlungen gefährdet würden
- Rechte, Sicherheit oder Interessen Dritter gefährdet würden
- Instant Link rechtlich daran gehindert ist
9. Notfälle
In dringenden Fällen kann Instant Link Daten offenlegen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine unmittelbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Sicherheit oder erhebliche Rechtsgüter abzuwenden.
Auch in solchen Fällen wird die Offenlegung auf das notwendige Minimum beschränkt.
10. Prüfung und Dokumentation
Instant Link dokumentiert Behördenanfragen intern, soweit dies rechtlich zulässig und organisatorisch möglich ist.
Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:
- Datum der Anfrage
- anfragende Stelle
- Art der Anfrage
- betroffene Datenkategorien
- rechtliche Grundlage
- Ergebnis der Prüfung
- Umfang einer allfälligen Offenlegung
11. Ablehnung von Anfragen
Instant Link kann eine Anfrage ganz oder teilweise ablehnen, wenn:
- keine gültige rechtliche Grundlage besteht
- die anfragende Stelle nicht zuständig ist
- die Anfrage zu unklar ist
- die Anfrage unverhältnismässig ist
- die Anfrage gegen anwendbares Recht verstösst
- die Herausgabe technisch oder rechtlich nicht möglich ist
12. Verhältnis zu Datenschutzbestimmungen
Diese Richtlinie ergänzt die Datenschutzbestimmungen von Instant Link.
Die allgemeinen Informationen zur Bearbeitung personenbezogener Daten, zu Speicherdauer, Rechten betroffener Personen und Datenweitergabe finden sich in den Datenschutzbestimmungen.
13. Kontakt für Behördenanfragen
Behörden, Gerichte oder sonstige staatliche Stellen können Instant Link kontaktieren unter:
Instant Link
Dan E. Wälti
Neue Aarauerstrasse 105B
5034 Suhr
Schweiz (CH)
E-Mail: waelti.business@icloud.com
Telefon: +41 79 531 45 11
Anfragen sollten nach Möglichkeit enthalten:
- Name und Kontaktangaben der anfragenden Stelle
- rechtliche Grundlage der Anfrage
- genaue Beschreibung der verlangten Daten
- betroffener Zeitraum
- Zweck der Anfrage
- Aktenzeichen oder Referenznummer
- unterschriebene oder offiziell bestätigte Anordnung, falls erforderlich
14. Änderungen dieser Richtlinie
Instant Link kann diese Richtlinie anpassen, wenn sich rechtliche, technische oder organisatorische Umstände ändern.
Die jeweils aktuelle Version wird auf der Website veröffentlicht.